Elektromagnetische Felder/Interferenzen 6

KnowS IT GmbH
4.9/5 (127 avis)
Zürich
Informatique / Télécommunication
07/07/2025
Elektromagnetische Felder/Interferenzen Informatique / Télécommunication Zürich Full-time Emploi Suisse Carrière Recrutement

Description du poste

La Zurich Betriebshaftpflichtversicherung pour les fournisseurs KnowS protège vos activités. Une couverture complète pour les entreprises utilisant la plateforme KnowS.

Tâches

• Assurer la responsabilité civile des fournisseurs en cas de sinistre.

• Gérer les demandes d'indemnisation liées aux accidents de travail.

• Évaluer les risques environnementaux et leurs impacts potiels.

Compétences

• Expérience en gestion des risques et assurance obligatoire.

• Compétences en analyse des risques et réglementation.

• Excellentes aptitudes en communication et résolution de conflits.

Ausgabe 08/2019

Zurich Betriebshaftp?ichtversicherung für KnowS Anbieter

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Haben Sie Fragen?

www.knows.com

Inhaltsverzeichnis

Art.

Seite

Art.

Seite

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 3

312

Bussen und "punitive or exemplary damages" 6

Ausgabe 08/2019

313

Reine Vermögensschäden

6

314

Software

6

Versicherte Personen, Tätigkeiten, 315

Spezielle Stoffe und Risiken

6

Versicherungssumme und Selbstbehalt 316

Klinische Versuche

6

1 Versicherte Anbieter

3

317

Elektromagnetische Felder/Interferenzen 6

2 Leitung

3

318

Unternehmerrisiko

7

3 Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen 3

319

Vertragliche Haftp?icht

7

4 Versicherte Tätigkeiten

3

320

Versicherungsp?icht

7

5 Versicherungssumme

3

321

Vorsatz

7

6 Selbstbehalt

3

Schadenfall

Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 401

Anzeigep?icht

7

101

Auftragsdauer

3

402

Leistungen

7

102

Zeitlicher Geltungsbereich:

3

403

Schadenbehandlung

7

Schadeneintritt (Occurrence)

404

Selbstbehalt

7

103

Örtlicher Geltungsbereich

3

405

Regress (Rückgriffsrecht)

7

Grundversicherung

Obliegenheiten

201

Versicherte Haftp?icht

4

501

Schiedsgerichtsvereinbarungen 8

202

Umweltbeeinträchtigungen

4

502

Obliegenheiten für Bauhandwerker 8

203

Schadenverhütungskosten

4

503

Folgen einer P?icht-/Obliegenheitsverletzung 8

204

Verlust von anvertrauten Schlüsseln 4

Verschiedenes

205

Be- und Entladeschäden

4

601

Mitteilungen an KnowS

8

206

Ionisierende Strahlen und Laser 4

602

Anwendbares Recht und Gerichtsstand 8

207

Obhuts- und Bearbeitungsschäden 5

603

Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen 8

208

Ermittlungs- und Behebungskosten 5

209

SIA- und FIDIC-Normen

5

Begriffserläuterungen

701

Personenschäden

9

Allgemeine Ausschlüsse

702

Sachschäden

9

301

Anlagerisiko

5

703

Reine Vermögensschäden

9

302

Arbeitsmiete-Sachschäden

5

704

Serienschaden

9

303

Eigenschäden

5

705

Schadenverhütungskosten

9

304

Eingebrachte Stoffe

6

706

Anlagerisiko

9

305

Hohe Wahrscheinlichkeit

6

707

Betriebsrisiko

9

306

Immaterielle Güter

6

708

Produkterisiko

9

307

Nuklearschäden

6

709

Umweltrisiko (Schäden im Zusammenhang 9

308

Nuklearanlagen

6 mit Umweltbeeinträchtigungen) 309

Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und Terrorismus 6

710

Versicherte Unternehmen

9

310

Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge 6

711

Schmuck

9

311

Tätigkeiten/Teile für die Luftfahrtindustrie 6

712

Geldwerte

9

2

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 08/2019 KnowS IT GmbH (als Versicherungsnehmerin, hiernach KnowS genannt) Nicht versichert ist die Haftp?icht von selbstständigen Unternehmen hat mit Zurich (als Versicherer) einen Kollektivversicherungsvertrag beund Berufsleuten, die vom versicherten Unternehmen beauftragt wertreffend auftragsbezogene Haftp?ichtversicherung für Anbieter mit den, wie z. B. Subunternehmer. Versichert bleiben jedoch gegen ver- (Wohn-) Sitz in der Schweiz, welche über die KnowS Plattform Aufträge sicherte Personen erhobene Ansprüche wegen Schäden, die solche von Kunden entgegennehmen, abgeschlossen. Unternehmen und Berufsleute verursachen. Die Versicherungsdeckungen richten sich nach den vorliegenden Allge- Art. 4 meinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die "Zurich Betriebshaft- Versicherte Tätigkeiten p?ichtversicherung für KnowS Anbieter" und decken die Tätigkeiten, welche gemäss "Übersicht über die versicherten Tätigkeiten der KnowS Versichert sind über die KnowS Plattform abgewickelte Aufträge bis Anbieter" versicherbar sind. max. CHF 100'000 pro Auftrag (sofern keine tiefere Auftragssumme festgelegt ist), welche gemäss der "Übersicht über die versicherten Versicherte Personen, Tätigkeiten, Tätigkeiten der KnowS Anbieter" versicherbar sind. Versicherungssumme und Selbstbehalt Art. 5

Art. 1

Versicherungssumme

Versicherte Anbieter

Die Versicherungssumme beträgt max. CHF 100'000 pro Auftrag. Dabei Versichert sind die Anbieter (im Folgenden "versicherte Unternehmen" gilt für Produkterisiken unter dem Kollektivversicherungsvertrag eine genannt), d. h. natürliche und juristische Personen mit (Wohn-) Sitz in max. Versicherungssumme von CHF 10'000'000 pro Versicherungsjahr der Schweiz, die über die Plattform der KnowS IT GmbH (KnowS Plattfür alle Schadenereignisse zusammen. form) Aufträge abwickeln. Innerhalb der oben genannten Versicherungssumme gilt pro Auftrag eine Sublimite von CHF 10'000 für folgende Deckungen zusammen:

Art. 2

Leitung

  • Verlust von anvertrauten Schlüsseln Versichert sind die Vertreter und die mit der Leitung oder Beaufsich- - Be- und Entladeschäden tigung betrauten Personen aus ihrer Tätigkeit für das versicherte Unter- - Ionisierende Strahlen und Laser nehmen und im Zusammenhang mit den jeweilig versicherten Auf- - Obhuts- und Bearbeitungsschäden trägen. - Erweitere Obhuts- und Bearbeitungsschäden Art. 3
  • Ermittlung- und Behebungskosten Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen Versichert sind die aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer und übrigen Art. 6

Hilfspersonen aus ihrer Tätigkeit für das versicherte Unter nehmen im Selbstbehalt

Zusammenhang mit den jeweilig versicherten Aufträgen. Der Selbstbehalt beträgt:

Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche - CHF 1'000 pro Schadenereignis für Erweiterte Obhuts- und Bearbei- Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben. tungsschäden - CHF 200 pro Schadenereignis für alle anderen Schäden Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Art. 101

Sämtliche Schäden aus einem Serienschaden gelten in dem Zeitpunkt Auftragsdauer als eingetreten, in welchem der erste Schaden eingetreten ist oder Die Versicherung beginnt mit der Buchung des Auftrages auf der Schadenverhütungsmassnahmen erstmals angeordnet werden. KnowS Plattform und endet mit der Erfüllung des Auftrages. 102.2 Nachversicherung für Garantiearbeiten Art. 102

Nach Beendigung des Auftrages zwischen dem Anbieter und Kunden Zeitlicher Geltungsbereich: Schadeneintritt (Occurrence) gewährt Zurich dem versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für Schäden, die nach Ablauf der Auftragsdauer innerhalb von 60 Monaten 102.1 Grundsatz eintreten, sofern die Schäden vor Beendigung des Auftrages bzw. nach Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Auftrags- Abschluss des Auftrages anlässlich der Ausführung von Garantiearbeiten dauer eintreten (gilt als Schadenereignis) und innerhalb von 60 Monaten innerhalb von max. 24 Monaten verursacht wurden, und unverzüglich gemeldet werden. schriftlich gemeldet werden. Ein Schaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in welchem ein Scha- Schäden, die während der Dauer der Nachversicherung eintreten, gelten den erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle als am Tage des Auftragsendes eingetreten. in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Tritt der erste Schaden eines Serienschadens während der Dauer der Symptomen der betreffenden Gesundheitsschädigung erstmals einen Nachversicherung ein, so gilt er ebenfalls als am Tag des Auftragsende Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst eingetreten. später herausstellt. Schadenverhütungskosten sind versichert, wenn die notwendigen Art. 103

Massnahmen während der Auftragsdauer angeordnet werden. Örtlicher Geltungsbereich

Die Versicherung ist gültig für Schäden, die in der Schweiz oder im angrenzenden Ausland eintreten. 3

Grundversicherung

Art. 201

Versicherte Haftp?icht

Versichert ist die auf in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen beruhende Haftp?icht der versicherten Personen für die gemäss "Übersicht über die versicherten Tätigkeiten der KnowS Anbieter" versicherbaren Tätigkeiten aus den • Betriebsrisiken,

• Produkterisiken (nur als Nebenrisiko versichert),

• Umweltrisiken für:

• Personenschäden,

• Sachschäden,

• Schadenverhütungskosten.

Art. 202

Umweltbeeinträchtigungen

202.1 Versicherungsumfang

Versichert ist die gesetzliche Haftp?icht für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn sie die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen und unvorhergesehenen Ereignisses ist und sofortige Massnahmen wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen erfordert. Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als "Umweltschaden" bezeichnet wird. 202.2 Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen, a) wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen

(z. B. gelegentliches, tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig wären. b) für den eigentlichen Umweltschaden (Ökoschaden), c) für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten. 202.3 Obliegenheiten

Die versicherten Personen sind verp?ichtet, a) bei Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten, b) die verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen, nach den technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch zu warten und in Betrieb zu halten, c) behördliche Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Massnahmen innert der vorgeschriebenen Fristen zu befolgen. Art. 203

Schadenverhütungskosten

203.1 Versicherungsumfang

Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich die Versicherung auf die Kosten angemessener Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr (Schadenverhütungskosten). 4

203.2 Ausschlüsse

Nicht versichert sind in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen a) die Kosten für die Benachrichtigung, den Rückruf, die Rücknahme oder die Entsorgung von Sachen, b) die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes, die ohnehin angefallen wären, c) die Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden, d) Aufwendungen für die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z. B. Sanierungskosten). Art. 204

Verlust von anvertrauten Schlüsseln 204.1 Versicherungsumfang

Die Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftp?icht aus dem Verlust von anvertrauten Schlüsseln zu Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, in welchen die versicherten Personen Arbeiten auszuführen haben. Versichert sind Ansprüche für das notwendige Ändern oder • Ersetzen von Schlössern und von dazugehörenden Schlüsseln. Diesen gleichgestellt sind elektronische Schliesssysteme und dazugehörende

• Identi?kationsmittel (z. B. Badges). Art. 205

Be- und Entladeschäden

205.1 Versicherungsumfang

Versichert ist die gesetzliche Haftp?icht wegen Schäden an fremden

• Land- und Wasserfahrzeugen (inkl. Aufbauten und Au?iegern) sowie fremden Containern durch Be- und Entladen. 205.2 Ausschlüsse

Nicht versichert sind in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen a) Schäden an der Ladung selbst, b) Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern, die vom versicherten Unternehmen geliehen, gemietet oder geleast sind, c) Schäden, die durch das Be- und Entladen mit Schüttgütern verursacht werden. Als Schüttgüter gelten Sachen, die locker und unverpackt verladen oder entladen werden, wie Getreide, Sand, Kies, Stein, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruch- und Aushubmaterial sowie Abfälle. Ausgenommen sind ?üssige Güter, d) Schäden durch Überfüllen oder Überladen. Art. 206

Ionisierende Strahlen und Laser 206.1 Versicherungsumfang

Versichert ist die gesetzliche Haftp?icht für Ansprüche aus Schäden durch ionisierende Strahlen oder Laser der Klassen 1, 2 und 3R. 206.2 Ausschlüsse

Nicht versichert sind in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen Ansprüche wegen genetischer Schäden (Änderungen der Erbanlagen). 206.3 Obliegenheiten

Das versicherte Unternehmen hat die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten sowie das Bedienungspersonal vor der Anwendung der Geräte entsprechend zu instruieren. Das Bedienungspersonal hat diese Vorschriften und die Gebrauchsanweisungen der Geräte zu beachten.

Grundversicherung

Art. 207

Diese Bestimmungen gelten nicht für:

Obhuts- und Bearbeitungsschäden - Verlust von anvertrauten Schlüsseln 207.1 Deckungsumfang

  • Be- und Entladeschäden

Versichert ist die gesetzliche Haftp?icht wegen Art. 208 a) Schäden an Sachen, die eine versicherte Person zum Gebrauch oder Ermittlungs- und Behebungskosten zur Bearbeitung übernommen hat; b) Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer 208.1 Versicherungsumfang

Tätigkeit einer versicherten Person an oder mit ihnen entstanden Hat eine versicherte Person bei der Erstellung, beim Umbau oder bei sind. Reparaturen von fremden Gebäuden, Strassen, Leitungen oder anderen unbeweglichen Werken Arbeiten geleistet oder wurden von ihm her- 207.2 Deckungseinschränkungen gestellte oder gelieferte Materialien verwendet und müssen wegen Von der Versicherung ausgeschlossen sind diesen Arbeiten oder Materialien Mängel oder Schäden an einem dieser Werke ermittelt und/oder behoben werden, erstreckt sich die Vera) Schäden an Sachen, die eine versicherte Person zur Verwahrung sicherung auf folgende Aufwendungen, die zu Lasten des versicherten oder Beförderung (z. B. Umzug, Transport), in Kommission oder zu Unternehmens gehen

Ausstellungszwecken übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat; a) Kosten der für die Ermittlung oder Behebung notwendigen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung (z. B. Demontage) bzw. Anbringen b) Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen eine (z. B. Montage) von Sachen Dritter, Tätigkeit unmittelbar ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projekb) Kosten aus der Anwendung von thermogra?schen und ähnlichen tierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, technologischen Verfahren oder dem Einsatz von Leitungskameras, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funkc) Kosten, die aufgrund alternativer Massnahmen zur Abwendung tionsproben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt worden oder Verminderung einer Zerstörung oder Beschädigung verursacht sind; werden (Schadenminderungskosten). c) Schäden an Land-, Wasser, Luftfahrzeugen oder Raum?ugkörpern Massgebend für die Entschädigung ist dabei die kostengünstigste (z. B. Raumfahrzeuge). Ausgenommen Fahrräder und ihnen hinsicht- Massnahme. lich Versicherung und Haftp?icht gleichgestellten Motorfahrzeuge gemäss Art. 38 der Verkehrsversicherungsverordnung. 208.2 Ausschlüsse

207.3 Erweiterte Obhuts- und Bearbeitungsschäden Nicht versichert sind in Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AVB Die Ausschlüsse gemäss obenstehendem Einzug b) gelten bis zur festa) Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge einer solgelegten Sublimite nicht für Schäden an beweglichen Sachen, vorbechen Zerstörung oder Beschädigung, hältlich folgender zusätzlicher Ausschlüsse: b) Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die eine versicherte Person a) Vermögensschäden und Ertragsausfälle als Folge eines direkten oder ein von ihm beauftragter Dritter geliefert oder hergestellt hat, Bearbeitungsschadens; oder an denen er Arbeiten (z. B. Einbau, Montage) geleistet hat. b) Schäden an Schmuck, Antiquitäten, Geldwerten, ungefassten Art. 209

Münzen und Medaillen, Edelsteinen und Perlen, Kunstgegenständen; SIA- und FIDIC-Normen c) Schäden an eingelagerten verderblichen Sachen; In teilweiser Abänderung von Art. 319 "Vertragliche Haftp?icht" der d) Schäden durch Kratzer auf Verglasungen infolge Reinigungsarbeiten; AVB gilt folgendes: Der Versicherungsschutz gilt auch auf die über die e) Schäden an Sachen, die durch eine andere Versicherung versichert gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftp?icht, soweit sie sich sind (z. B. Sachversicherung oder Technische Versicherung); auf die SIA-Normen oder FIDIC-Bestimmungen stützt. f) Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache, die durch eine versicherte Person oder einen Beauftragten willentlich verändert wurde. Allgemeine Ausschlüsse

Von der Versicherung ausgeschlossen sind Art. 303

Eigenschäden

Art. 301 a) Ansprüche der versicherten Unternehmen, Anlagerisiko b) Ansprüche aus Schäden, welche die versicherte Person betreffen Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Anlagerisiken der (z. B. Versorgerschaden), versicherten Person. c) Ansprüche von Personen, die mit der versicherten Person im gemein- Art. 302 samen Haushalt leben, Arbeitsmiete-Sachschäden die Haftp?icht von ausgeliehenen oder vermieteten Arbeitnehmern für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen des übernehmenden Unternehmens, 5

Allgemeine Ausschlüsse

Art. 304

Eingebrachte Stoffe

Ansprüche wegen Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten bzw. Abwässern oder Recycling- Material verursacht werden, Art. 305

Hohe Wahrscheinlichkeit die Haftp?icht wegen Schäden, a) deren Eintritt von versicherten Personen, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, b) die von versicherten Personen, im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten, Beschleunigung der Arbeit oder Vermeidung von Vermögenseinbussen in Kauf genommen wurden, Art. 306

Immaterielle Güter

Haftp?ichtansprüche wegen der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen, Formeln, Rechnungsmodellen, Rezepten, Software oder durch Computer verarbeitbaren Daten sowie Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen an Dritte, Art. 307

Nuklearschäden die Haftp?icht für Schäden im Sinne der schweizerischen Kernenergiegesetzgebung, Art. 308

Nuklearanlagen wegen Sachschäden im Zusammenhang mit Bau- oder Unterhaltsarbeiten a) in Reaktorgebäuden von Nuklearanlagen, b) in Bereichen in denen der Grad an Radioaktivität ein biologisches Schild erfordert,

Art. 309

Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und Terrorismus Ansprüche wegen Schäden a) im Zusammenhang mit Krieg, Invasion, Kriegshandlungen oder kriegsähnlichen Operationen (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Meuterei, Militär- oder Volksaufstand, Erhebung, Rebellion, militärischer oder widerrechtlicher Machtergreifung sowie Belagerungszustand, b) die auf Terrorismus zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob auch andere Ursachen zu diesen Schäden geführt oder beigetragen haben. Als Terrorismus gilt jede Gewalttat oder Gewaltandrohung sowie jede Tat, die Menschen, Sachen oder Infrastrukturen gefährdet und die mit der Absicht begangen wird, eine Regierung zu beein?ussen oder die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen, Art. 310

Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge die Haftp?icht als Halter oder aus dem Gebrauch a) von versicherungs- oder zulassungsp?ichtigen Landfahrzeugen, b) von Luft- und Wasserfahrzeugen, für die in der Schweiz eine Haftp?ichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die im Ausland immatrikuliert sind, Art. 311

Tätigkeiten/Teile für die Luftfahrtindustrie Ansprüche wegen Schäden durch Arbeiten an Luftfahrzeugen oder Raum?ugkörpern (inkl. Raumfahrzeugen) sowie Teilen, die vom versicherten Unternehmen hergestellt, bearbeitet oder geliefert werden und die erkennbar für den Bau von oder den Einbau in Luftfahrzeugen und Raum?ugkörpern (inkl. Raumfahrzeugen) bestimmt sind, 6

Art. 312

Bussen und "punitive or exemplary damages" Ansprüche auf Entschädigungen mit Straf- oder strafähnlichem Charakter wie Bussen, "punitive or exemplary damages", Konventionalstrafen sowie Schadenspauschalierungen, Art. 313

Reine Vermögensschäden

Haftp?ichtansprüche wegen reinen Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für:

• Schadenverhütungskosten

• Ermittlungs- und Behebungskosten Art. 314

Software

Ansprüche wegen der Beeinträchtigung (z. B. Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software oder elektronischen Daten, es sei denn, es handelt sich um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern,

Art. 315

Spezielle Stoffe und Risiken

Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit a) Asbest, b) dem Produkterisiko aus der Herstellung von Tabak, Tabakprodukten und deren Bestandteilen (z. B. Filter, Papier) sowie Ersatzprodukten, welche Tabak oder Nikotin enthalten (z. B. E-Zigaretten). Dieser Ausschluss gilt nicht für Raucherentwöhnungsprodukte (z. B. Nikotinp?aster, -kaugummi), die als Therapeutikum eingesetzt werden, sowie für reines Verpackungsmaterial (z. B. Alufolien), c) Produkten, die Urea-Formaldehyd enthalten, d) HI-Viren oder dadurch hervorgerufene Krankheiten (z. B. Aids), e) übertragbaren Krankheiten (z. B. Hepatitis B und C Virus, Treponema pallidum, TSE [Transmissible Spongiforme Enzephalopathie]) durch

Verkauf, Gebrauch, Transfer, Ernte, Herstellung, Werbung oder Vermarktung oder das Zurverfügungstellen von Produkten menschlichen oder tierischen Ursprungs (z. B. Blut oder Blutprodukte, Knochen, Organe, Gewebe oder Stammzellen), f) Diacetyl, g) Pestiziden oder Bioziden, die Stoffe enthalten, welche in Anhang III der PIC-Liste (Prior Informed Consent) der Rotterdam Convention enthalten sind, h) Silica, i) Implantaten, kosmetischen oder pharmazeutischen Produkten, Nahrungsergänzungsmitteln, welche pharmazeutische Wirkstoffe enthalten, Kräuterextrakten und Hygienemitteln, Bräunungsgeräten oder deren Bestandteilen, Art. 316

Klinische Versuche

Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit klinischen Versuchen, Art. 317

Elektromagnetische Felder/Interferenzen Ansprüche aus Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) sowie elektromagnetischen Interferenzen (EMI) stehen, Allgemeine Ausschlüsse

Art. 318

Art. 319

Unternehmerrisiko

Vertragliche Haftp?icht

Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen und über die Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richgesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung, tiger Erfüllung, insbesondere diejenigen aus Mängeln und Schäden, die Dieser Ausschluss gilt nicht für an den vom versicherten Unternehmen oder in dessen Auftrag her- - SIA- und FIDIC-Normen gestellten oder gelieferten beweglichen und unbeweglichen Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung Art. 320 oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind. Versicherungsp?icht

Darunter fallen auch Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang Ansprüche wegen Schäden, die Gegenstand der gesetzlichen oder mit der Ermittlung und Behebung von im vorgenannten Absatz vertraglichen Versicherungsp?icht sind, erwähnten Mängeln und Schäden, sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden. Art. 321

Dieser Ausschluss gilt nicht für Vorsatz

  • Ermittlung und Behebung die Haftp?icht des Täters aus der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen sowie der vorsätzlichen Übertretung von gesetz- Ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit oder anstelle von lichen oder behördlichen Vorschriften, wobei unter dem Begriff Täter vertraglichen Ansprüchen nach vorgenannten beiden Absätzen von der auch Anstifter und Gehilfen zu verstehen sind. Versicherung ausgeschlossenen Ansprüchen gestellt werden, Schadenfall

Art. 401

Zurich vertritt die versicherten Personen gegenüber dem Geschädig- Anzeigep?icht ten; die versicherten Personen haben Zurich nach Möglichkeit zu unter- Nach Eintritt eines Schadenfalles haben die versicherten Personen stützen. KnowS unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Erledigung eines Schadenfalles durch Zurich oder ein gegen die Die für den Schadenfall relevanten Unterlagen und Daten sind KnowS versicherten Personen ergangenes, rechtskräftiges Gerichtsurteil ist für zuzustellen; ebenso sind alle anderen mit dem Schadenfall zusammendiese verbindlich. Zurich ist berechtigt, den Schadenersatz dem Gehängenden Tatsachen unverzüglich zu melden, insbesondere die Erheschädigten direkt und ohne Abzug eines Selbstbehalts auszurichten. bung von Schadenersatzansprüchen oder die Einleitung eines Straf- Ohne vorgängige Zustimmung von Zurich sind die versicherten Personen oder Verwaltungsverfahrens. nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche anzuerkennen, abzu?nden KnowS leitet sämtliche Informationen unverzüglich an Zurich zur Schaoder Ansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an denbehandlung weiter. Dritte abzutreten.

Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen eine versicherte Person hat Art. 402 diese dem gemeinsam mit Zurich bestimmten Anwalt die nötige Voll- Leistungen macht auszustellen. Im Rahmen des Versicherungsumfanges bestehen die Leistungen von Wird einer versicherten Person eine Prozessentschädigung zuge- Zurich in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbesprochen, so steht diese Zurich bis zur Höhe der von ihr erbrachten gründeter Ansprüche. Sie sind, einschliesslich Leistungen zu.

• Schadenzinsen,

• Schadenminderungskosten,

Art. 404

Selbstbehalt

• Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungs- Der Selbstbehalt gilt pro Schadenereignis und geht zu Lasten des verkosten, sicherten Unternehmens. Der Selbstbehalt bezieht sich auch auf Kosten.

• Parteientschädigungen,

Sind mehrere Selbstbehalte anwendbar, wird nur der höchste der ver- - Schadenverhütungskosten, einbarten Selbstbehalte angerechnet. begrenzt durch die in der vorliegenden AVB festgelegten Versicherungs- Hat Zurich Leistungen ohne Abzug des Selbstbehaltes erbracht, ist das summen, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, der für das verversicherte Unternehmen verp?ichtet, die Aufwendungen bis zum sicherte Schadenereignis gültig ist.

Selbstbehalt zurückzuerstatten. Die Rückzahlung erfolgt unter Verzicht Sofern Ansprüche unter einer anderen nicht-obligatorischen Haftauf sämtliche Einwendungen und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsp?ichtversicherung ebenfalls versichert sind, geht Zurich mit vorliegender stellung. "Zurich Betriebshaftp?ichtversicherung für KnowS Anbieter" in Vor- Art. 405 leistung; Ausgleichs- und/oder Regressansprüche bleiben vorbehalten. Regress (Rückgriffsrecht)

Art. 403

Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesgesetzes über Schadenbehandlung den Versicherungsvertrag (VVG), welche den Versicherungsschutz ein- Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als schränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. nicht entgegengehalten werden können, hat Zurich insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnten, ein Rückgriffsrecht gegenüber den versicherten Personen. 7

Obliegenheiten

Art. 501

Schiedsgerichtsvereinbarungen Schiedsgerichtsvereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Zurich. Art. 502

Obliegenheiten für Bauhandwerker Die versicherten Personen sind verp?ichtet a) dafür zu sorgen, dass die Richtlinien und Vorschriften von Behörden und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Baukunde beachtet werden, b) vor Beginn von Arbeiten im Erdreich (wie Erdbewegungs-, Grab-, Ramm-, Bohr-, Pressarbeiten) bei den zuständigen Stellen die Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue Lage unterirdischer Leitungen zu beschaffen,

Verschiedenes

Art. 601

Mitteilungen an KnowS

Alle Mitteilungen sind zu richten an:

KnowS IT GmbH www.knows.com

Art. 602

Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Zürich oder der schweizerische Sitz des versicherten Unternehmens.

8

c) alle Massnahmen zum Schutze der benachbarten Bauobjekte nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunde zu treffen, und zwar auch dann, wenn sich die Massnahmen erst im Laufe der Abbruch- oder Bauarbeiten als notwendig erweisen. Art. 503

Folgen einer P?icht-/Obliegenheitsverletzung Wird der Eintritt oder der Umfang des Schadens beein?usst, weil eine versicherte Person seine P?ichten oder Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kann die Entschädigung ganz oder teilweise herabgesetzt werden. Die Herabsetzung entfällt, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung unverschuldet war oder der Schaden auch bei Erfüllung der P?ichten oder Obliegenheiten eingetreten wäre. Art. 603

Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen Zurich gewährt keine Deckung und ist nicht verp?ichtet, Schadenszahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, soweit durch eine solche Deckung, Schadenszahlung oder Leistungserbringung die anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen verletzt würden. Begriffserläuterungen

Art. 701

Art. 707

Personenschäden

Betriebsrisiko

Als Personenschäden gelten Tötung, Verletzung oder sonstige Gesund- Als Betriebsrisiko gilt die Gefahr, aus Arbeiten und sonstigen Leistungen heitsschädigung von Personen sowie die daraus entstehenden Vermöim Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gemäss "Übersicht gensschäden. über die versicherten Tätigkeiten der KnowS Anbieter" haftp?ichtig zu werden. Art. 702

Sachschäden

Art. 708

Als Sachschäden gelten Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Produkterisiko beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die dem Geschädigten Als Produkterisiko gilt die Gefahr, aus der Entwicklung, der Herstellung daraus entstehenden Vermögensschäden. oder dem Verkauf von Sachen haftp?ichtig zu werden, wenn dies im Die reine Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne Beeinträch- Zusammenhang mit der Ausführung eines versicherten Auftrages steht tigung ihrer Substanz gilt nicht als Sachschaden. und die Erbringung einer Dienstleistung den grössten Teil des Auftrages ausmacht. Die Herstellung einer neuen, anfänglich mangelhaften Sache gilt nicht als Sachschaden. Art. 709

Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, Verletzung oder sonstige Umweltrisiko (Schäden im Zusammenhang Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren. mit Umweltbeeinträchtigungen) Als Umweltrisiko gilt die Gefahr, aufgrund der Beeinträchtigung des Art. 703 natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Reine Vermögensschäden

Flora oder Fauna durch Immissionen für einen Personen- oder Sach- Als reine Vermögensschäden gelten in Geld messbare Schäden, die schaden haftp?ichtig zu werden. nicht auf einen Personen- oder beim Geschädigten eingetretenen Sachschaden zurückzuführen sind. Art. 710

Versicherte Unternehmen

Art. 704

Als versicherte Unternehmen gelten die Anbieter gemäss Art. 1. Serienschaden

Die Gesamtheit aller Ansprüche wegen Schäden aus der gleichen Ursa- Art. 711 che gilt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten oder Anspruch- Schmuck steller, als ein Schadenereignis (Serienschaden), z. B. mehrere Ansprüche Als Schmuck gelten verarbeitete Edelmetalle, gefasste Edelsteine, Perlen, wegen Schäden, die auf den gleichen Mangel oder Fehler wie insbe- Münzen und Medaillen, Uhren aus Edelmetallen sowie Uhren besetzt sondere Entwicklungs-, Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsmit Edelsteinen oder Perlen. fehler, auf die gleiche mangelhafte Wirkung eines Produktes oder Stoffes oder auf die gleiche Handlung bzw. Unterlassung zurückzuführen sind. Art. 712

Geldwerte

Art. 705

Als Geldwerte gelten Geld, Checkformulare, Kreditkarten aller Art, Schadenverhütungskosten

Plastikgeld (Cash-Cards, Tax-Cards, Ciné-Cards etc.), unpersönliche Gut- Als Schadenverhütungskosten gelten die durch angemessene Massscheine oder Abonnemente aller Art, die zum Bezug von Waren oder nahmen verursachten, zu Lasten einer versicherten Person gehenden Dienstleistungen berechtigen, Wertpapiere, von Dritten unterzeichnete Kosten, welche infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ab- Kreditkartenbelege, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder wendung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts eines versicherten Handelswaren), ungefasste Münzen und Medaillen, Edelsteine und Schadens aufgewendet werden.

Perlen.

Art. 706

Anlagerisiko

Als Anlagerisiko gilt die Gefahr, als Eigentümer, Besitzer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen haftp?ichtig zu werden. Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Telefon 0800 80 80 80, www.zurich.ch ZH22871d-1906

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